RhinoSoft
Endbenutzer-Lizenzvertrag (Schulversion)
Nachfolgend sind die Vertragsbedingungen für die Benutzung dieses Software-Programms
durch eine Ausbildungsstätte, eine Behörde, einen Verein oder eine Firma, den
"Lizenznehmer", aufgeführt. Durch das Akzeptieren dieses Vertrages und die
Installation der Software erklärt sich der Lizenznehmer an die Bestimmungen dieses
Vertrages gebunden. Hersteller und Inhaber der Rechte an der Software ist Herr Martin
Rhinow, im folgenden als "RhinoSoft" bezeichnet.
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist das auf den Datenträgern aufgezeichnete
Computerprogramm, die Programmbeschreibung (Bedienungsanleitung) sowie sonstiges
zugehöriges schriftliches Material. Sie werden im folgenden als "Software"
bezeichnet.
2. Nutzungsrecht
Unter der Bedingung, dass es sich bei der Software um eine von RhinoSoftoft
autorisierte Lizenz handelt und diese bei RhinoSoft registriert wird, gewährt RhinoSoft
hiermit das Recht ("Lizenz"), dass jeder nichtselbständig Beschäftigte des
Lizenznehmers, im folgenden als "Beschäftigter" bezeichnet, für die Dauer
seines Dienstverhältnisses beim Lizenznehmer Kopien dieses RhinoSoft-Programms auf
beliebig vielen Computern des Lizenznehmers und/oder auf maximal zwei Computern des
Beschäftigten zu installieren und zu benutzen. Das Programm wird auf einem Computer
"benutzt", wenn es in den temporären Speicher (d.h. RAM) kopiert wird. Der
Beschäftigte ist verpflichtet, bei jeder von ihm genutzten Programminstallation seinen
vollständigen Vor- und Nachnamen in dem dafür vorgesehenen Programmteil
"Anwendername festlegen" zu registrieren und den mitgelieferten
Registrierschlüssel in dem dafür vorgesehenen Programmteil
"Registrierschlüssel" einzugeben. Jede Softwarekopie, zu deren Anfertigung Sie
im Rahmen dieses Vertrages berechtigt sind, bleibt Eigentum von RhinoSoft. Endet das
Dienstverhältnis eines Beschäftigten, so muss er alle Softwarekopien auf eigenen
Computern und Speichern unwiederbringlich löschen. Handelt es sich bei der Software um
eine aktualisierte Programmversion ("Update"), erlischt mit der Installation des
Updates automatisch die Lizenz für die bisherige Version. Alle Beschäftigten sind damit
nicht mehr berechtigt, diese weiter zu nutzen und verpflichten sich, alle auf
Datenträgern vorhandenen Kopien und Installationen der bisherigen Version unverzüglich
und unwiederbringlich zu vernichten. In allen anderen Fällen wird gegen die
Lizenzvereinbarung verstoßen. Der Lizenznehmer darf die Software, die Datenträger und
die Dokumentation in keiner anderen Form übertragen, empfangen, vermieten, verleihen,
unterlizensieren, im Timeshare-Verfahren nutzen oder an Dritte weitergegeben bzw. Dritten
zugänglich machen, wenn diese nicht Beschäftigte sind. Ein Abändern, Zurückentwickeln
(Reverse Engineering), Dekompilieren oder Deassemblieren der Software ist nicht gestattet.
Alle in diesem Lizenzvertrag nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben bei
RhinoSoft. Als Lizenznehmer haften Sie für alle Schäden, die RhinoSoft aufgrund der
Verletzung dieses Lizenzvertrages entstehen.
4. Vervielfältigung
Die Software sowie alles zugehörige schriftliche Material sind Eigentum von
RhinoSoft, und durch Urheberrechtsgesetze, internationale Verträge und andere nationale
Rechtsvorschriften geschützt. Die in der Software vorhandenen Copyright-Vermerke,
Warenzeichen-Vermerke und Registriernummern dürfen weder entfernt noch verändert werden.
Eine Vervielfältigung eines eventuell mitgelieferten Handbuches oder sonstiger
zugehöriger schriftlicher Materialien ist nicht erlaubt. Die Dokumentation des Programms
ist in jedem Fall auch als Online-Hilfe ausgeführt. Der Lizenznehmer bzw. die
Beschäftigten dürfen die Dokumentation nur für eigene Zwecke ausdrucken.
5. Gewährleistung
RhinoSoft gewährleistet für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Empfangsdatum, dass
die Software, die Datenträger sowie die Dokumentation den Spezifikationen in allen
wesentlichen Belangen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder
die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder den nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern. Es wird darauf hingewiesen, dass RhinoSoft jedoch keine Gewähr
dafür übernimmt, dass die Software in allen Kombinationen und Anwendungen
unterbrechungs- und fehlerfrei arbeitet. Ferner kann keine Gewähr für das Erreichen
eines bestimmten Verwendungszeckes übernommen werden. Im Falle einer Mängelrüge ist der
Kunde verpflichtet, die Software, Datenträger oder Dokumentation einschließlich
nachprüfbarer Aufzeichnungen bzw. Unterlagen hinsichtlich der gerügten Abweichung an
RhinoSoft zur Untersuchung und ggfs. Behebung der Mängel zu übermitteln. RhinoSoft
übernimmt die für eine etwaige Mängelbeseitigung anfallenden Arbeits- und
Versandkosten, es sei denn, die Mängelrüge erweist sich als nicht gerechtfertigt.
RhinoSoft übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die durch Veränderung, Unfall
oder Bearbeitung der Software durch den Kunden oder auf eine nicht den Spezifikationen
oder sonstige nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Software zurückzuführen sind. Führt
eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch RhinoSoft nicht innerhalb einer angemessenen
Frist zur Beseitigung der erheblichen Abweichungen, so ist der Kunde berechtigt, den
Vertrag rückgängig zu machen, oder eine angemessene Herabsetzung der Lizenzgebühr zu
verlangen. Für die Ersatz-Software übernimmt RhinoSoft nur für den Rest der
ursprünglichen Gewährleistungsfrist oder für 30 Tage eine Gewährleistung, wobei der
längere Zeitraum maßgebend ist. Alle über die vorgenannten Rechte des Kunden
hinausgehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts
anderes ergibt.
6. Haftungsbeschränkung
Weder RhinoSoft noch deren Erfüllungsgehilfen und Lieferanten sind für
irgendwelche Schäden - uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem
Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen bzw. sonstigen Informationen
(Daten) oder aus anderem finanziellen Verlust- ersatzplichtig, die aufgrund der Benutzung
dieser RhinoSoft-Software oder der Unfähigkeit dieses RhinoSoft-Produkt zu verwenden,
entstehen, selbst wenn RhinoSoft von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet
worden ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche des
Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung aus unerlaubter
Handlung oder wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Auf jeden Fall ist die Haftung
auf den Kaufpreis der Software beschränkt. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für
Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von RhinoSoft verursacht wurden.
Ebenfalls unberührt bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften
zur Produkthaftung beruhen. Direkte Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft verursacht wurden, oder Mangelfolgeschäden, gegen die die zugesicherte
Eigenschaft den Kunden gerade absichern sollte, sind von dieser Haftungsbeschränkung
ausgenommen. Für sonstige Mangelfolgeschäden haftet RhinoSoft jedoch nur in der
vorstehend beschränkten Weise.
7. Veräußerung der Rechte an der Software
RhinoSoft kann die Rechte an der Software jederzeit an Dritte veräußern. In
diesem Fall gehen sämtliche Rechte und Pflichten von RhinoSoft aus diesem Vertrag an den
Erwerber der Rechte an der Software über.
8. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.
9. Teilgültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung ganz oder teilweise
rechtsunwirksam bzw. lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die magelhafte oder lückenhafte Bestimmung ist
alsdann durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn der
mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.
München, den 3.08.2001
Martin Rhinow
Pickelstr. 5
80637 München
Tel: 089/154146
webmaster@RhinoSoft.de
www.RhinoSoft.de