RhinoSoft
Endbenutzer-Lizenzvertrag (Schulversion)

Nachfolgend sind die Vertragsbedingungen für die Benutzung dieses Software-Programms durch eine Ausbildungsstätte, eine Behörde, einen Verein oder eine Firma, den "Lizenznehmer", aufgeführt. Durch das Akzeptieren dieses Vertrages und die Installation der Software erklärt sich der Lizenznehmer an die Bestimmungen dieses Vertrages gebunden. Hersteller und Inhaber der Rechte an der Software ist Herr Martin Rhinow, im folgenden als "RhinoSoft" bezeichnet.

1. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist das auf den Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung (Bedienungsanleitung) sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material. Sie werden im folgenden als "Software" bezeichnet.

2. Nutzungsrecht
Unter der Bedingung, dass es sich bei der Software um eine von RhinoSoftoft autorisierte Lizenz handelt und diese bei RhinoSoft registriert wird, gewährt RhinoSoft hiermit das Recht ("Lizenz"), dass jeder nichtselbständig Beschäftigte des Lizenznehmers, im folgenden als "Beschäftigter" bezeichnet, für die Dauer seines Dienstverhältnisses beim Lizenznehmer Kopien dieses RhinoSoft-Programms auf beliebig vielen Computern des Lizenznehmers und/oder auf maximal zwei Computern des Beschäftigten zu installieren und zu benutzen. Das Programm wird auf einem Computer "benutzt", wenn es in den temporären Speicher (d.h. RAM) kopiert wird. Der Beschäftigte ist verpflichtet, bei jeder von ihm genutzten Programminstallation seinen vollständigen Vor- und Nachnamen in dem dafür vorgesehenen Programmteil "Anwendername festlegen" zu registrieren und den mitgelieferten Registrierschlüssel in dem dafür vorgesehenen Programmteil "Registrierschlüssel" einzugeben. Jede Softwarekopie, zu deren Anfertigung Sie im Rahmen dieses Vertrages berechtigt sind, bleibt Eigentum von RhinoSoft. Endet das Dienstverhältnis eines Beschäftigten, so muss er alle Softwarekopien auf eigenen Computern und Speichern unwiederbringlich löschen. Handelt es sich bei der Software um eine aktualisierte Programmversion ("Update"), erlischt mit der Installation des Updates automatisch die Lizenz für die bisherige Version. Alle Beschäftigten sind damit nicht mehr berechtigt, diese weiter zu nutzen und verpflichten sich, alle auf Datenträgern vorhandenen Kopien und Installationen der bisherigen Version unverzüglich und unwiederbringlich zu vernichten. In allen anderen Fällen wird gegen die Lizenzvereinbarung verstoßen. Der Lizenznehmer darf die Software, die Datenträger und die Dokumentation in keiner anderen Form übertragen, empfangen, vermieten, verleihen, unterlizensieren, im Timeshare-Verfahren nutzen oder an Dritte weitergegeben bzw. Dritten zugänglich machen, wenn diese nicht Beschäftigte sind. Ein Abändern, Zurückentwickeln (Reverse Engineering), Dekompilieren oder Deassemblieren der Software ist nicht gestattet. Alle in diesem Lizenzvertrag nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben bei RhinoSoft. Als Lizenznehmer haften Sie für alle Schäden, die RhinoSoft aufgrund der Verletzung dieses Lizenzvertrages entstehen.
   
4. Vervielfältigung
Die Software sowie alles zugehörige schriftliche Material sind Eigentum von RhinoSoft, und durch Urheberrechtsgesetze, internationale Verträge und andere nationale Rechtsvorschriften geschützt. Die in der Software vorhandenen Copyright-Vermerke, Warenzeichen-Vermerke und Registriernummern dürfen weder entfernt noch verändert werden. Eine Vervielfältigung eines eventuell mitgelieferten Handbuches oder sonstiger zugehöriger schriftlicher Materialien ist nicht erlaubt. Die Dokumentation des Programms ist in jedem Fall auch als Online-Hilfe ausgeführt. Der Lizenznehmer bzw. die Beschäftigten dürfen die Dokumentation nur für eigene Zwecke ausdrucken.

5. Gewährleistung
RhinoSoft gewährleistet für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Empfangsdatum, dass die Software, die Datenträger sowie die Dokumentation den Spezifikationen in allen wesentlichen Belangen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder den nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Es wird darauf hingewiesen, dass RhinoSoft jedoch keine Gewähr dafür übernimmt, dass die Software in allen Kombinationen und Anwendungen unterbrechungs- und fehlerfrei arbeitet. Ferner kann keine Gewähr für das Erreichen eines bestimmten Verwendungszeckes übernommen werden. Im Falle einer Mängelrüge ist der Kunde verpflichtet, die Software, Datenträger oder Dokumentation einschließlich nachprüfbarer Aufzeichnungen bzw. Unterlagen hinsichtlich der gerügten Abweichung an RhinoSoft zur Untersuchung und ggfs. Behebung der Mängel zu übermitteln. RhinoSoft übernimmt die für eine etwaige Mängelbeseitigung anfallenden Arbeits- und Versandkosten, es sei denn, die Mängelrüge erweist sich als nicht gerechtfertigt. RhinoSoft übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die durch Veränderung, Unfall oder Bearbeitung der Software durch den Kunden oder auf eine nicht den Spezifikationen oder sonstige nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Software zurückzuführen sind. Führt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch RhinoSoft nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Beseitigung der erheblichen Abweichungen, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen, oder eine angemessene Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen. Für die Ersatz-Software übernimmt RhinoSoft nur für den Rest der ursprünglichen Gewährleistungsfrist oder für 30 Tage eine Gewährleistung, wobei der längere Zeitraum maßgebend ist. Alle über die vorgenannten Rechte des Kunden hinausgehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt.

6. Haftungsbeschränkung
Weder RhinoSoft noch deren Erfüllungsgehilfen und Lieferanten sind für irgendwelche Schäden - uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen bzw. sonstigen Informationen (Daten) oder aus anderem finanziellen Verlust- ersatzplichtig, die aufgrund der Benutzung dieser RhinoSoft-Software oder der Unfähigkeit dieses RhinoSoft-Produkt zu verwenden, entstehen, selbst wenn RhinoSoft von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung aus unerlaubter Handlung oder wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Auf jeden Fall ist die Haftung auf den Kaufpreis der Software beschränkt. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von RhinoSoft verursacht wurden. Ebenfalls unberührt bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung beruhen. Direkte Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft verursacht wurden, oder Mangelfolgeschäden, gegen die die zugesicherte Eigenschaft den Kunden gerade absichern sollte, sind von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen. Für sonstige Mangelfolgeschäden haftet RhinoSoft jedoch nur in der vorstehend beschränkten Weise.

7. Veräußerung der Rechte an der Software
RhinoSoft kann die Rechte an der Software jederzeit an Dritte veräußern. In diesem Fall gehen sämtliche Rechte und Pflichten von RhinoSoft aus diesem Vertrag an den Erwerber der Rechte an der Software über.

8. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.

9. Teilgültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die magelhafte oder lückenhafte Bestimmung ist alsdann durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.

München, den 3.08.2001
Martin Rhinow
Pickelstr. 5
80637 München
Tel: 089/154146
webmaster@RhinoSoft.de
www.RhinoSoft.de