RhinoSoft
Endbenutzer-Lizenzvertrag (Shareware- und Vollversion)


Nachfolgend sind die Vertragsbedingungen für die Benutzung dieses Software-Programms durch Sie (entweder einer Person oder einer juristischen Person), den "Anwender", aufgeführt. Durch das Akzeptieren dieses Vertrages und die Installation der Software erklären Sie sich an die Bestimmungen dieses Vertrages gebunden. Hersteller und Inhaber der Rechte an der Software ist Herr Martin Rhinow, im folgenden als "RhinoSoft" bezeichnet.

1. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist das auf den Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung (Bedienungsanleitung) sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material. Sie werden im folgenden als "Software" bezeichnet.

2. Nutzungsrecht als Sharewareversion
Eine Sharewareversion der Software ist erkennbar am Start- und Hinweisfenster nach dem Programmstart, in dem die Software ausdrücklich als "Unregistered Shareware" bezeichnet wird. Die Sharewareversion der Software darf auf beliebig vielen Computern (auch im Netzwerk) installiert werden. Die Softwarekopien bleiben Eigentum von RhinoSoft. Ein Abändern, Zurückentwickeln (Reverse Engineering), Dekompilieren oder Deassemblieren der Software ist nicht gestattet.

3. Nutzungsrecht als Vollversion
Nur mit Hilfe eines von RhinoSoft autorisierten Registrierschlüssels darf die Software vom Anwender zu einer Vollversion freigeschaltet werden. Ein Anwender, der einen von RhinoSoft autorisierten Registrierschlüssel erhält, wird im folgenden als "Lizenznehmer" bezeichnet. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Registrierschlüssel geheim zu halten und so aufzubewahren, dass Dritte davon keine Kenntnis bekommen können. Das Verfahren der Freischaltung wird in der Programmhilfe genauer beschrieben. Eine Vollversion der Software kann als unregistrierte Vollversion oder als registrierte Vollversion laufen. Eine unregistrierte Vollversion der Software ist erkennbar am Start- und Hinweisfenster nach dem Programmstart, in dem die Software ausdrücklich als "Unregistered Single Licence" bezeichnet wird. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die unregistrierte Vollversion durch Eingabe des Registrierschlüssels möglichst bald in eine registrierte Vollversion freizuschalten. Eine registrierte Vollversion der Software ist erkennbar am Startfenster, das den Lizenznehmer ("User") benennt. Das Hinweisfenster nach dem Programmstart entfällt bei der registrierten Vollversion.

Unter der Bedingung, dass es sich bei der Software um eine von RhinoSoft autorisierte Vollversion handelt, gewährt RhinoSoft hiermit dem Lizenznehmer das unübertragbare persönliche Recht ("Lizenz"), Kopien dieses RhinoSoft-Programms auf maximal zwei Computern gleichzeitig selbst zu benutzen. Das Programm wird auf einem Computer "benutzt", wenn es in den temporären Speicher (d.h. RAM) kopiert wird. Diese Softwarekopien und jede andere Kopie, zu deren Anfertigung der Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrages berechtigt ist, bleiben Eigentum von RhinoSoft. Die Software darf nur vom Lizenznehmer als Vollversion benutzt werden. Handelt es sich bei der Software um eine aktualisierte Programmversion ("Update"), erlischt mit der Installation des Updates automatisch die Lizenz für die bisherige Version. Der Lizenznehmer ist damit nicht mehr berechtigt, diese weiter zu nutzen und verpflichten sich, alle auf Datenträgern vorhandenen Kopien und Installationen der bisherigen Version unverzüglich und unwiederbringlich zu vernichten. In allen anderen Fällen verstößt er gegen die Lizenzvereinbarung. Ein Abändern, Zurückentwickeln (Reverse Engineering), Dekompilieren oder Deassemblieren der Software ist nicht gestattet. Alle in diesem Lizenzvertrag nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben bei RhinoSoft. Als Lizenznehmer haften Sie für alle Schäden, die RhinoSoft aufgrund der Verletzung dieses Lizenzvertrages entstehen.

4. Vervielfältigung
Die Software sowie alles zugehörige schriftliche Material sind Eigentum von RhinoSoft, und durch Urheberrechtsgesetze, internationale Verträge und andere nationale Rechtsvorschriften geschützt. Die in der Software vorhandenen Copyright-Vermerke, Warenzeichen-Vermerke und Registriernummern dürfen weder entfernt noch verändert werden. Eine Vervielfältigung eines eventuell mitgelieferten Handbuches oder sonstiger zugehöriger schriftlicher Materialien ist nicht erlaubt. Die Dokumentation des Programms ist in jedem Fall auch als Online-Hilfe ausgeführt. Der Anwender darf die Dokumentation nur für eigene Zwecke ausdrucken.

5. Gewährleistung auf die Vollversion
RhinoSoft gibt nur Lizenznehmern eine im Folgenden näher beschriebene Gewährleistung. RhinoSoft gewährleistet für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Empfangsdatum eines Registrierschlüssels für die Vollversion, dass die Software, die Datenträger sowie die Dokumentation den Spezifikationen in allen wesentlichen Belangen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder den nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Es wird darauf hingewiesen, dass RhinoSoft jedoch keine Gewähr dafür übernimmt, dass die Software in allen Kombinationen und Anwendungen unterbrechungs- und fehlerfrei arbeitet. Ferner kann keine Gewähr für das Erreichen eines bestimmten Verwendungszeckes übernommen werden. Im Falle einer Mängelrüge ist der Kunde verpflichtet, die Software, Datenträger oder Dokumentation einschließlich nachprüfbarer Aufzeichnungen bzw. Unterlagen hinsichtlich der gerügten Abweichung an RhinoSoft zur Untersuchung und ggfs. Behebung der Mängel zu übermitteln. RhinoSoft übernimmt die für eine etwaige Mängelbeseitigung anfallenden Arbeits- und Versandkosten, es sei denn, die Mängelrüge erweist sich als nicht gerechtfertigt. RhinoSoft übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die durch Veränderung, Unfall oder Bearbeitung der Software durch den Kunden oder auf eine nicht den Spezifikationen oder sonstige nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Software zurückzuführen sind. Führt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch RhinoSoft nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Beseitigung der erheblichen Abweichungen, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen, oder eine angemessene Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen. Für die Ersatz-Software übernimmt RhinoSoft nur für den Rest der ursprünglichen Gewährleistungsfrist oder für 30 Tage eine Gewährleistung, wobei der längere Zeitraum maßgebend ist. Alle über die vorgenannten Rechte des Kunden hinausgehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt.

6. Haftungsbeschränkung
Weder RhinoSoft noch deren Erfüllungsgehilfen und Lieferanten sind für irgendwelche Schäden - uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen bzw. sonstigen Informationen (Daten) oder aus anderem finanziellen Verlust- ersatzplichtig, die aufgrund der Benutzung dieser RhinoSoft-Software oder der Unfähigkeit dieses RhinoSoft-Produkt zu verwenden, entstehen, selbst wenn RhinoSoft von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung aus unerlaubter Handlung oder wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Auf jeden Fall ist die Haftung auf den Kaufpreis der Software beschränkt. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von RhinoSoft verursacht wurden. Ebenfalls unberührt bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung beruhen. Direkte Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft verursacht wurden, oder Mangelfolgeschäden, gegen die die zugesicherte Eigenschaft den Kunden gerade absichern sollte, sind von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen. Für sonstige Mangelfolgeschäden haftet RhinoSoft jedoch nur in der vorstehend beschränkten Weise.

7 . Sicherung der Lizenz.
RhinoSoft darf zum Überprüfen der Lizenz folgende Daten vom Lizenznehmer an einen Lizenzserver senden: Name, Anschrift und Registrierschlüssel. Es ist RhinoSoft ausdrücklich untersagt Daten die nicht zum Lizenzvertrag gehören an sich oder Andere zu übertragen.

8. Veräußerung der Rechte an der Software
RhinoSoft kann die Rechte an der Software jederzeit an Dritte veräußern. In diesem Fall gehen sämtliche Rechte und Pflichten von RhinoSoft aus diesem Vertrag an den Erwerber der Rechte an der Software über.

9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.

10. Teilgültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die magelhafte oder lückenhafte Bestimmung ist alsdann durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.

München, den 1.01.2002
Martin Rhinow
Pickelstr. 5
80637 München
Tel: 089/154146
webmaster@RhinoSoft.de
www.RhinoSoft.de

Ein Exemplar dieses Vertrages steht Ihnen nach Installation der Software zur Verfügung.