RhinoSoft
Endbenutzer-Lizenzvertrag (Shareware- und Vollversion)
Nachfolgend sind die Vertragsbedingungen für die Benutzung dieses Software-Programms
durch Sie (entweder einer Person oder einer juristischen Person), den
"Anwender", aufgeführt. Durch das Akzeptieren dieses Vertrages und die
Installation der Software erklären Sie sich an die Bestimmungen dieses Vertrages
gebunden. Hersteller und Inhaber der Rechte an der Software ist Herr Martin Rhinow, im
folgenden als "RhinoSoft" bezeichnet.
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist das auf den Datenträgern aufgezeichnete
Computerprogramm, die Programmbeschreibung (Bedienungsanleitung) sowie sonstiges
zugehöriges schriftliches Material. Sie werden im folgenden als "Software"
bezeichnet.
2. Nutzungsrecht als Sharewareversion
Eine Sharewareversion der Software ist erkennbar am Start- und Hinweisfenster nach
dem Programmstart, in dem die Software ausdrücklich als "Unregistered
Shareware" bezeichnet wird. Die Sharewareversion der Software darf auf beliebig
vielen Computern (auch im Netzwerk) installiert werden. Die Softwarekopien bleiben
Eigentum von RhinoSoft. Ein Abändern, Zurückentwickeln (Reverse Engineering),
Dekompilieren oder Deassemblieren der Software ist nicht gestattet.
3. Nutzungsrecht als Vollversion
Nur mit Hilfe eines von RhinoSoft autorisierten Registrierschlüssels darf die
Software vom Anwender zu einer Vollversion freigeschaltet werden. Ein Anwender, der einen
von RhinoSoft autorisierten Registrierschlüssel erhält, wird im folgenden als
"Lizenznehmer" bezeichnet. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den
Registrierschlüssel geheim zu halten und so aufzubewahren, dass Dritte davon keine
Kenntnis bekommen können. Das Verfahren der Freischaltung wird in der Programmhilfe
genauer beschrieben. Eine Vollversion der Software kann als unregistrierte Vollversion
oder als registrierte Vollversion laufen. Eine unregistrierte Vollversion der Software ist
erkennbar am Start- und Hinweisfenster nach dem Programmstart, in dem die Software
ausdrücklich als "Unregistered Single Licence" bezeichnet wird. Der
Lizenznehmer ist verpflichtet, die unregistrierte Vollversion durch Eingabe des
Registrierschlüssels möglichst bald in eine registrierte Vollversion freizuschalten.
Eine registrierte Vollversion der Software ist erkennbar am Startfenster, das den
Lizenznehmer ("User") benennt. Das Hinweisfenster nach dem Programmstart
entfällt bei der registrierten Vollversion.
Unter der Bedingung, dass es sich bei der Software um eine von RhinoSoft autorisierte
Vollversion handelt, gewährt RhinoSoft hiermit dem Lizenznehmer das unübertragbare
persönliche Recht ("Lizenz"), Kopien dieses RhinoSoft-Programms auf maximal
zwei Computern gleichzeitig selbst zu benutzen. Das Programm wird auf einem Computer
"benutzt", wenn es in den temporären Speicher (d.h. RAM) kopiert wird. Diese
Softwarekopien und jede andere Kopie, zu deren Anfertigung der Lizenznehmer im Rahmen
dieses Vertrages berechtigt ist, bleiben Eigentum von RhinoSoft. Die Software darf nur vom
Lizenznehmer als Vollversion benutzt werden. Handelt es sich bei der Software um eine
aktualisierte Programmversion ("Update"), erlischt mit der Installation des
Updates automatisch die Lizenz für die bisherige Version. Der Lizenznehmer ist damit
nicht mehr berechtigt, diese weiter zu nutzen und verpflichten sich, alle auf
Datenträgern vorhandenen Kopien und Installationen der bisherigen Version unverzüglich
und unwiederbringlich zu vernichten. In allen anderen Fällen verstößt er gegen die
Lizenzvereinbarung. Ein Abändern, Zurückentwickeln (Reverse Engineering), Dekompilieren
oder Deassemblieren der Software ist nicht gestattet. Alle in diesem Lizenzvertrag nicht
ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben bei RhinoSoft. Als Lizenznehmer haften
Sie für alle Schäden, die RhinoSoft aufgrund der Verletzung dieses Lizenzvertrages
entstehen.
4. Vervielfältigung
Die Software sowie alles zugehörige schriftliche Material sind Eigentum von
RhinoSoft, und durch Urheberrechtsgesetze, internationale Verträge und andere nationale
Rechtsvorschriften geschützt. Die in der Software vorhandenen Copyright-Vermerke,
Warenzeichen-Vermerke und Registriernummern dürfen weder entfernt noch verändert werden.
Eine Vervielfältigung eines eventuell mitgelieferten Handbuches oder sonstiger
zugehöriger schriftlicher Materialien ist nicht erlaubt. Die Dokumentation des Programms
ist in jedem Fall auch als Online-Hilfe ausgeführt. Der Anwender darf die Dokumentation
nur für eigene Zwecke ausdrucken.
5. Gewährleistung auf die Vollversion
RhinoSoft gibt nur Lizenznehmern eine im Folgenden näher beschriebene
Gewährleistung. RhinoSoft gewährleistet für einen Zeitraum von 90 Tagen ab
Empfangsdatum eines Registrierschlüssels für die Vollversion, dass die Software, die
Datenträger sowie die Dokumentation den Spezifikationen in allen wesentlichen Belangen
entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder den nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Es wird darauf hingewiesen, dass RhinoSoft jedoch keine Gewähr dafür übernimmt, dass
die Software in allen Kombinationen und Anwendungen unterbrechungs- und fehlerfrei
arbeitet. Ferner kann keine Gewähr für das Erreichen eines bestimmten Verwendungszeckes
übernommen werden. Im Falle einer Mängelrüge ist der Kunde verpflichtet, die Software,
Datenträger oder Dokumentation einschließlich nachprüfbarer Aufzeichnungen bzw.
Unterlagen hinsichtlich der gerügten Abweichung an RhinoSoft zur Untersuchung und ggfs.
Behebung der Mängel zu übermitteln. RhinoSoft übernimmt die für eine etwaige
Mängelbeseitigung anfallenden Arbeits- und Versandkosten, es sei denn, die Mängelrüge
erweist sich als nicht gerechtfertigt. RhinoSoft übernimmt keine Gewährleistung für
Mängel, die durch Veränderung, Unfall oder Bearbeitung der Software durch den Kunden
oder auf eine nicht den Spezifikationen oder sonstige nicht bestimmungsgemäße Nutzung
der Software zurückzuführen sind. Führt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch
RhinoSoft nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Beseitigung der erheblichen
Abweichungen, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen, oder eine
angemessene Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen. Für die Ersatz-Software
übernimmt RhinoSoft nur für den Rest der ursprünglichen Gewährleistungsfrist oder für
30 Tage eine Gewährleistung, wobei der längere Zeitraum maßgebend ist. Alle über die
vorgenannten Rechte des Kunden hinausgehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich
aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt.
6. Haftungsbeschränkung
Weder RhinoSoft noch deren Erfüllungsgehilfen und Lieferanten sind für
irgendwelche Schäden - uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem
Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen bzw. sonstigen Informationen
(Daten) oder aus anderem finanziellen Verlust- ersatzplichtig, die aufgrund der Benutzung
dieser RhinoSoft-Software oder der Unfähigkeit dieses RhinoSoft-Produkt zu verwenden,
entstehen, selbst wenn RhinoSoft von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet
worden ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche des
Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung aus unerlaubter
Handlung oder wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Auf jeden Fall ist die Haftung
auf den Kaufpreis der Software beschränkt. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für
Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von RhinoSoft verursacht wurden.
Ebenfalls unberührt bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften
zur Produkthaftung beruhen. Direkte Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft verursacht wurden, oder Mangelfolgeschäden, gegen die die zugesicherte
Eigenschaft den Kunden gerade absichern sollte, sind von dieser Haftungsbeschränkung
ausgenommen. Für sonstige Mangelfolgeschäden haftet RhinoSoft jedoch nur in der
vorstehend beschränkten Weise.
7 . Sicherung der Lizenz.
RhinoSoft darf zum Überprüfen der Lizenz folgende Daten vom Lizenznehmer an einen
Lizenzserver senden: Name, Anschrift und Registrierschlüssel. Es ist RhinoSoft
ausdrücklich untersagt Daten die nicht zum Lizenzvertrag gehören an sich oder Andere zu
übertragen.
8. Veräußerung der Rechte an der Software
RhinoSoft kann die Rechte an der Software jederzeit an Dritte veräußern. In diesem
Fall gehen sämtliche Rechte und Pflichten von RhinoSoft aus diesem Vertrag an den
Erwerber der Rechte an der Software über.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.
10. Teilgültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung ganz oder teilweise
rechtsunwirksam bzw. lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die magelhafte oder lückenhafte Bestimmung ist
alsdann durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn der
mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.
München, den 1.01.2002
Martin Rhinow
Pickelstr. 5
80637 München
Tel: 089/154146
webmaster@RhinoSoft.de
www.RhinoSoft.de
Ein Exemplar dieses Vertrages steht Ihnen nach Installation der Software zur Verfügung.